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Reisebedingungen

für die Teilnahme am "Historischen Besiedlungszug"

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Sie gilt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine dahingehende ausdrückliche Verpflichtung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt in Form der Reisebestätigung, die dem Kunden binnen angemessener Zeit zugeht.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wird die Anmeldung für den Kunden und den Reiseveranstalter nur dann verbindlich, wenn in der Reisebestätigung auf eine Rücktrittsmöglichkeit hingewiesen ist und der Kunde innerhalb von zehn Tagen nach Absendung keinen Gebrauch davon macht.

2. Bezahlung

Der vertragliche Betrag ist bis spätestens 01.03. des Veranstaltungsjahres zu zahlen.

3. Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen im Prospekt des Reiseveranstalters sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Zum Umfang der Leistungen gehört nicht der Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz auf einem Planwagen.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden von Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern ihm dies möglich ist und die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.

Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern, so ist der Kunde berechtigt, sofern die Reise nicht angetreten ist, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ihm die Durchführung der Reise in der veränderten Form zumutbar ist. Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so bleiben evtl. Ansprüche auf Minderungen beschränkt.

Preisänderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn der in Rechnung gestellte Reisepreis um mehr als 5% über dem ursprünglich bestätigten Buchungspreis liegt.

5. Rücktrittsgebühren, Ersatzpersonen, Umbuchungen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, als Entschädigung folgende pauschalisierte Rücktrittgebühren zu berechnen:

  • a) bis 70 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
  • b) von 69 bis 22 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
  • c) von 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
  • d) von 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
  • e) von 6 Tagen bis 1 Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
  • f) am Tage der Anreise oder später 100% des Reisepreises

des Reisepreises zuzüglich evtl. Stornierungskosten der Leistungsträger.

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich durch einen Dritten ersetzen lassen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung etwa ersparter Aufwendungen bemühen, soweit es sich nicht um unerhebliche Leistungen handelt.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Verein „Historischer Besiedlungszug A.D.1156" kann vom Reisevertrag zurücktreten.

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn sich jemand in starken Maße vertragswidrig verhält. Der Veranstalter hat Anspruch auf den Reisepreis, muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendung anrechnen. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.

b) wenn die Mindestteilnehmerzahl (50 Personen) nicht erreicht wird.

c) Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehende Kosten einer Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.

Wird die Reise aus den Gründen b) oder c) abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien, Havarien, hoheitliche Anordnungen u.a. Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen, so kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Kunde vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise von einer offiziell zu einer entsprechenden Aussage berufende Behörde bestätigt wurde. Umstände, die in der Person der Reisenden begründet sind (z.B. Erkrankung usw.) gelten nicht als höhere Gewalt.

9. Haftung des Reiseveranstalters

a) Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für

  1. die gewissenhafte Reisevorbereitung,
  2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
  3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung,
  4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Zielortes.

b) Erfüllungsgehilfen
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Personen.

c) Fremdleistungen
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei Leistungen fremder Unternehmer, die lediglich vermittelt werden (z.B. Sonderveranstaltungen usw.), soweit sich aus der Reisebeschreibung ergibt, dass es sich um Fremdleistungen handelt.

10. Gewährleistung

a) Abhilfe - Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistung auf einen Umstand, der nach Vertragsabschluss eingetreten und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, so kann der Reiseveranstalter auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn dies aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der Reise erheblich beeinträchtigt würde.

b) Minderung des Reisepreises - Der Reisende kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), wenn nach fruchtlosem Abhilfeverlangen Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann und infolgedessen Leistungsmängel die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Wird der Reisevertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung, sofern auch die Beförderung Gegenstand der Buchung war. Er hat jedoch den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf Reiseleistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

c) Rückgängigmachung des Vertrages - Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt er, dass Abhilfe nicht möglich ist und wird infolge Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reiseleistung die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende durch schriftliche Erklärung den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.

11. Schadenersatz

Verletzt der Reiseveranstalter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so ist er dem Reisenden zum Ersatz das daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird die Durchführung der Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Reisende neben dem Anspruch auf Kündigung des Reisevertrages oder Minderung des Reisepreises unter den Voraussetzungen der Ziffer 10b und c auch einen Anspruch auf Ersatz des in der Beeinträchtigung der Reise liegenden Schadens.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsänderungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zuhalten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleiter zur Kenntnis zu geben. Dies ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Auf Verlangen des Kunden hat die Reiseleitung eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Angabe rechtsverbindlicher Erklärungen über den Reiseveranstalter ist die Reiseleitung dagegen nicht befugt. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren sechs Monate nach Beendigung der Reise. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren sechs Monate nach Beendigung der Reise. Erklärt der Reiseveranstalter zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Überprüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

14. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.

15. Versicherungen

Gegen das Beförderungsrisiko bei der Fahrt ist der Reisende, soweit er entsprechende Beförderungsleistungen aus dem Angebot des Reiseveranstalters bucht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Aktivklagen des Reiseveranstalters ist der Wohnsitz des Beklagten.